AGBs

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(In der Fassung vom 14.12.2000)

I Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen ( Art. I-XVII ) gelten für jeden von der Firma Fritz Hille GmbH & Co.KG geschlossenen Vertrag, der den Verkauf, die Lieferung und die Bezahlung von beweglichen Sachen (im folgenden Waren) zum Gegenstand hat. Sollte eine unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen noch die Wirksamkeit des gesamten Vertrages.

II Abweichende Bedingungen

Unsere sämtlichen auch künftigen Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Bedingungen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Ein Schweigen zu Ihren Bedingungen oder die Annahme der Gegenleistung bedeuten in keinem Fall eine Zustimmung zu Ihren Bedingungen.

Vertragsabschlüsse oder sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Zustimmung verbindlich. D.h.: Eine entgegenstehende oder eine durch unsere Bedingungen nicht geregelten Sachbereich Bedingung wird auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch, sofern diese Bedingung für uns nicht günstig ist, nicht Bestandteil des Vertrages.

III Vertragsschluss

1. Vertragspartner des mit uns geschlossenen Kaufvertrages ist nur derjenige, der unsere Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages annimmt oder dessen Angebot wir angenommen haben. Für die Bestimmung der Vertragsparteien ist somit nur der konkret abgeschlossene Kaufvertrag entscheidend.

2. Alle Angebote sind freibleibend, der Zwischenverkauf bleibt stets vorbehalten, sofern ein von uns schriftlich unterbreitetes Angebot keine Festofferte darstellt. Ein solches Angebot kann nur unverzüglich angenommen werden

3. Jeder Vertrag mit uns kann mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, per Faxgerät oder über unser Internet-Bestellforum geschlossen werden. Der Vertrag bedarf keiner besonderen Form.

4. Ein Angebot wird nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Waren angenommen. Insofern ist eine derartige Lieferung keine Teillieferung, sondern ein neues Angebot.

5. Wir sind berechtigt, den Inhalt des Vertrages dem Vertragspartner gegenüber schriftlich zu bestätigen. Sofern der Vertragspartner dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens nicht unverzüglich widerspricht, gilt dessen Inhalt als Vertragsinhalt.

6. Jede nach Vertragsschluss vereinbarte mündliche Ergänzung oder Änderung des Vertages ist nur wirksam, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wird.

7. Vertragsgestaltende Erklärungen wie Rücktritt, Kündigung, Gewährleistungsrechte etc. sind vom Vertragspartner schriftlich abzugeben.

IV Erfüllungsort

Erfüllungsort für jeden Vertrag ist Lübbecke

V Erfüllungshandlung

1. Mit der Aussonderung und Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Waren zur Abholung am Lager ist die uns obliegende Vertragsleistung erfüllt.

2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Abholung verpflichtet.

3, Wird neben Aussonderung und Bereitstellung von uns der Transport angeboten, so gilt nachstehender VI. und VII. Abschnitt. Die Anerbietung des Transportes läßt den Erfüllungsort unberührt. Es liegt in diesem Fall ein Versendungskauf nach §§ 447;448 BGB vor.

VI Transport

1. Der Transport erfolgt auf unsere Gefahr, aber auf Kosten des Vertragspartners, sofern nicht anders vereinbart.

2. Die Gefahr geht gem.§ 447 I BGB mit Auslieferung der Waren an den Spediteur und/oder Frachtführer über.

3. Sofern nicht anders vereinbart gilt: Wir sind berechtigt, Spediteur und/oder Frachtführer frei zu wählen. Ein Anspruch des Vertragspartners auf einen bestimmten Spediteur und/oder Frachtführer besteht nicht.

4. Nimmt der Vertagspartner aus von Ihm zu vertretenden Umständen die Ware während der allgemeinen Geschäftszeiten oder zum vereinbarten Zeitpunkt nicht entgegen, so trägt er die Kosten für jeden weiteren Zustellungsversuch.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt und in Ermangelung eines solchen während der allgemeinen Geschäftszeiten entgegenzunehmen.

6. ist mit dem Vertragspartner ein Anlieferungszeitpunkt vereinbart, so gilt ein sog. Anlieferungsfenster mit einer Toleranz von 1. Stunde.

VII Verpackungen und Transportmittel

1. Für Abschnitt V und VI gelten folgende Bedingungen:

2. Wir stellen sowohl für die Abholung am Lager als auch für den Transport Verpackungen und Transportmittel ( Paletten, Rollbehälter, Pfandkisten, etc. ) zur Verfügung.

3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von Einwegverpackungen und Einwegtransportmitteln.

4. Wiederverwendbare Verpackungs- und Transportmittel werden dem Vertagspartner leihweise zur Verfügung gestellt. Für die Dauer des Leihverhältnisses wird ein auf der Rechnung ausgewiesener Betrag zzgl. MWST. als Sicherheit in Rechnung gestellt. Der Vertragspartner hat die geliehenen Sachen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch spätestens nach Beendigung des vertragsmäßen Gebrauches zurückzugeben. Für Beschädigung, Unmöglichkeit oder Nichterfüllung der Rückgabepflicht haftet der Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 598f. BGB.

5. Zur Rückgabe ist der Vertragspartner nur gegen Gutschrift verpflichtet.

6. Wir verpflichten uns, wiederverwndbare Verpackungs- und Transportmittel,
6.1 sofern Sie am Firmensitz abgeholt worden sind, dort auch wieder entgegenzunehmen
6.2 sofern sie auf Veranlassung des Käufers angeliefert wurden, sie am Anlieferungsort wieder abzuholen

7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Verpackungen frei von Fremdstoffen und nach Verpackungsarten sortiert bereitzustellen bzw. abzugeben. Entsprechendes gilt für die Transportmittel.

8. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Entsorgung und/oder Transport von Verpackungs- oder Transportmitteln auf Kosten von uns durchzuführen oder zu veranlassen.

9. In unseren Preisen ist ein Nachlass von 0,6% für die Entsorgungskosten von Einwegverpackungs- und Transportmitteln bereits enthalten.

VIII Mangelanzeigen
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware zum frühestmöglichen Zeitpunkt dort, wo sie ihm angedient wird, zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich geltend zu machen.

2. Für die Pflichten und Obliegenheiten des Vertragspartners gelten die §§ 377,378 HGB uneingeschränkt.

3. Der Vertragspartner hat das Recht die mangelhafte Ware, gegen Gutschrift, dem Frachtführer zurückzugeben.

4. Der Vertragspartner hat die Pflicht, mangelhafte Ware spätestens am auf den Liefertag folgenden Tag dem bestellten Frachtführer gegen Gutschrift zur Verfügung zu stellen.

5. Der Verkäufer kann verlangen, daß die Berechtigung der Beanstandung durch amtliche Bescheinigung oder Gutachten nachgewiesen wird.

IX Gewährleistung

1. Soweit gelieferte Waren Sachmängel aufweisen sind wir berechtigt, den Sachmangel durch Nachbesserung (d.h. Nachlieferung ) zu beheben.

2. Abschnitt IX 1) findet ebenfalss im Falle einer Falschlieferung Anwendung.

3. Soweit die Nachbesserung abgelehnt wird, unmöglich ist oder fehlschlägt, steht dem Käufer ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu.

4. Ist der Sachmangel in Ansehung der übergebenen Warenmenge geringfügig ( bis zu 10% ), so beschränkt sich der Anspruch aus IX 1),2) auf Minderung.

5. Bei der Übergabe von sb-gerecht verpackter Ware hat der Vertragspartner,
5.1 in Bezug auf die Verpackung und den Inhalt die Rechte aus Abschnitt IX 1)-3)
5.2 in Bezug auf Auszeichnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und seinen eigenen Vorgaben zuforderst das Recht auf Nachbesserung. Erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung die Rechte aus IX 3).

X Teillieferungen

Zu Teillieferungen sind wir in einem dem Vertragspartner zumutbaren Umfang berechtigt.

XI Preise / Zahlungen

1. Unsere Preise für Waren, Sicherheiten und Entsorgungskosten sind Nettopreise zuzüglich Mehrwehrtsteuer.

2. Unsere Rechnungen sind netto Kasse, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Die Einräumung eines Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

3. Desgleichen bedarf die Erfüllung unserer Kaufpreisforderung mittels Scheck oder Wechsels einer gesonderten Vereinbarung. Die durch die Einlösung von Scheck und Wechsel entstehenden Kosten trägt der Vertragspartner und können von uns sofort, d.h. mit Entgegennahme des Schecks oder Wechsels verlangt werden.

4. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Vertragspartner nur mit Forderungen zu, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

5. Gläubiger aller aus dem Kaufvertrag entstandenen Forderungen ist der Firma Fritz Hille, Inh.Peter Hille.

XII Zahlungsverzug

1. Zahlt der Vertragspartner bei Fälligkeit den als Kaufpreis geschuldeten Betrag nicht, sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung, Verzugszinsen bis zu einer Höhe von 2% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern

2. Der Nachwies eines geringeren Schadens steht dem Vertragspartner offen.

3. Die sonstigen Folgen des Verzuges treten erst nach Mahnung ein.

4. Der Vertragspartner trägt ab Entritt des Verzuges alle Kosten, die durch den Verzug verursacht worden und zur Einziehung unserer Forderung notwendig sind.

5. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unbenommen.

XIII Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Befriedung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstandenen und zukünftig entstehenden Forderungen in unserem Eigentum.

2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordungsgemässen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Ware.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verarbeiten. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Berechtigung, die neue Sache im obigen Sinne zu veräußern, steht dem Vertragspartner zu.

4. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

5. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch von der Forderunseinziehnung abzusehen, solange der Vertragspartner seinen Verplichtungen nachkommt. Der Vertragsparnter ist verplichtet, uns seine jeweiligen Abnehmer aus der Weiterveräußerung zu benennen und allle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen.

6. Unter einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fällt nicht die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware.

7. Der Vertragspartner hat jede Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich anzuzeigen, um uns Gelegenheit zu Interventionsklage gem. §771 ZPO zu geben.

8. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere alle öffentlich -rechtlichen Vorschriften zur Lagerung zu beachten. Dazu zählt auch die Ware in den typischerweise von ihm abgeschlossenen Versicherungsschutz einzubeziehen.

9. FREIGABEKLAUSEL Wir sind verpflichtet, d.h. der Vertragspartner ist berechtigt, von uns die Freigabe von bestehenden Sicherheiten zu fordern, wenn der Wert dieser Sicherheit die gesicherten Forderung um mehr als 20% übersteigt. Der Wert der Sicherheiten richtet sich dabei nach dem realisierbaren Verkaufserlös durch den Vertragspartner. Das Gleiche gilt in Bezug auf Abschnitt XIII 3. im Verhältnis zu eventuellen Miteigentümern an der neu hergestellten Sache.

10. Wir können die Berechtigung zur Weiterveräußerung wiederrufen und die gelieferte Ware zurücknehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält oder in Zahlungsverzug gerät. In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir nicht anderweitiges schriftlich erklärt haben.

11. Sollte der verlängerte und/oder erweiterte Eigentumsvorbehalt nicht wirksam sein, so besteht ein einfacher Eigentumsvorbehalt.

12. Die Abtretung der Forderungen aus Abschnitt XIII 2. nehmen wir an.

XIV Höhere Gewalt / Lieferstörungen

1. Können wir aus Gründen höherer Gewalt unseren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen, so werden wir von unserer vertraglichen Verpflichtungen frei.

2. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die wir bei Vertragsschluss nicht auf Lager halten, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, sofern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten vorlag.

3. Eine Lieferverpflichtung entfällt ebenfalls im Falle von Betriebsstörungen und Rohstoffverknappungen, sofern uns kein Übernahme-, Versorge- oder Abwendungsverschulden trifft.

4. In allen in Abschnitt XIV aufgeführten Fällen steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers sind für alle in diesem Abschnitt aufgeführten Fällen ausgeschlossen.

XV Sonstige Pflichten der Vertragspartner

1. Wir verpflichten uns, unsere Waren nach den geltenden öffentlich - rechtlichen Vorschriften zu Lagern und zu transportieren.

2. Öffentlich - rechtliche Vorschriften nach Abschnitt XIV 1. oder Qualitätssicherungsbedingungen und / oder Qualitätsvereinbarungen des Käufers entbinden diesen unabhängig von einer durch uns durchgeführten Qualitäts-, Produktions- oder Warenausgangskontrolle nicht von den Pflichten des Abschnitt VIII . Eine Wareneingangskontrolle bleibt Pflicht des Käufers. Es ist ihm daher auh verwehrt, eine Delegation bestehender Verkehrssicherungspflichten auf uns geltend zu machen.

3. Wir haften insofern nur für Pflichtverletzungen innerhalb des uns obliegenden Pflichtenkreises. Dies gilt sowohl in Bezug auf Ansprüche Dritter als auch des Käufers.

4. Eine Haftung auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung kann der Käufer nur geltend machen, sofern die haftungsbegründende Handlung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruht.

XVI Fristen

Kommt es im Rahmen des Vertrages auf die Berechnung einer Frist an, so gelten die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

XVII Gerichtsstand / Rechtskreis

1. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Lübbecke. Dies gilt auch für Klagen im Urkunds- und Wechselverfahren sowie für Maßnahmen, die der Sicherstellung dienen.

2. Für die Lieferung unserer Ware gilt ausschließlich deutsches Recht.